Business Continuity Management und Mitbestimmung
Facility Management: Business Continuity Management » Strategie » Mitbestimmung
Mitbestimmung in der BCM-Strategie: Gemeinsam Risiken bewältigen
- Bedeutung
- Mitbestimmungsrelevante
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Betriebsvereinbarungen
- Praxisbeispiele
- Herausforderungen
Definition
Im Kontext des Facility Managements umfasst das BCM die Vorbereitung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen, die sicherstellen, dass Gebäude, Anlagen und Dienstleistungen auch in Krisensituationen betriebsfähig bleiben.
Ziele des BCM
Aufrechterhaltung des Betriebs: Sicherstellung, dass kritische Geschäftsprozesse auch bei Störungen weitergeführt werden können.
Minimierung von Risiken: Identifizierung und Reduktion potenzieller Gefahren für den Betrieb.
Schutz der Belegschaft: Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden.
Effizienz: Optimierung von Ressourcen während und nach Krisen.
Schnelle Wiederherstellung: Sicherstellung einer zügigen Rückkehr zum Normalbetrieb.
Relevanz für das Facility Management
Infrastrukturabhängigkeit: Das Facility Management ist für die Funktionsfähigkeit der physischen und technischen Infrastruktur verantwortlich.
Arbeitsbedingungen: BCM-Maßnahmen beeinflussen direkt die Sicherheit, Flexibilität und Effizienz der Arbeitsumgebung.
Kommunikation: Im Krisenfall ist das FM oft das Bindeglied zwischen Management, Mitarbeitenden und externen Partnern.
Risikoanalyse
Einbindung des Betriebsrats: Der Betriebsrat kann wertvolle Hinweise zu potenziellen Risiken geben, z. B. durch Erfahrungen aus dem Arbeitsalltag.
Praxisbeispiele: Identifikation von Risiken durch IT-Ausfälle und deren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation. Bewertung von Gefahren durch bauliche Mängel oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen.
Notfallplanung
Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen, die den Gesundheitsschutz betreffen.
Wichtige Aspekte: Entwicklung von Evakuierungsplänen, die barrierefrei und inklusiv gestaltet sind. Festlegung von Arbeitszeitregelungen für den Krisenfall, z. B. Homeoffice oder Schichtbetrieb.
Krisenmanagement
Krisenteams: Der Betriebsrat sollte in Krisenteams eingebunden werden, um die Interessen der Belegschaft zu vertreten.
Kommunikation: Sicherstellung, dass Mitarbeitende transparent und regelmäßig über Maßnahmen informiert werden.
Beispiel: Einführung eines Notfallkommunikationssystems, das den Betriebsrat als zentrale Schnittstelle einbindet.
Wiederherstellung des Betriebs
Mitgestaltung von Rückkehrplänen: Der Betriebsrat kann sicherstellen, dass die Rückkehr zum Normalbetrieb sozialverträglich erfolgt.
Praxisbeispiele: Forderung nach flexiblen Arbeitszeiten während der Wiederherstellungsphase. Sicherstellung von individuellen Unterstützungsmaßnahmen, z. B. bei psychischer Belastung nach einer Krise.
Das BetrVG bietet zahlreiche Ansatzpunkte für die Mitbestimmung des Betriebsrats im BCM:
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.
§ 90 BetrVG: Anhörungsrecht bei baulichen und technischen Änderungen, die Arbeitsbedingungen beeinflussen.
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, z. B. Arbeitsschutzvorgaben.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG): BCM-Maßnahmen müssen Risiken am Arbeitsplatz analysieren und minimieren.
Schutzmaßnahmen (§ 3 ArbSchG): Verpflichtung des Arbeitgebers, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden zu ergreifen.
Inhalte einer Betriebsvereinbarung
Risikomanagement: Verpflichtung zur frühzeitigen Einbindung des Betriebsrats bei der Identifizierung und Bewertung von Risiken. Transparente Darstellung der potenziellen Auswirkungen auf die Belegschaft.
Notfallpläne: Regelungen zu Arbeitszeiten, Schichtplänen und Homeoffice im Krisenfall. Entwicklung von barrierefreien Evakuierungsplänen.
Krisenmanagement: Einbindung des Betriebsrats in Krisenteams und Entscheidungsprozesse. Etablierung klarer Kommunikationswege zwischen Management und Belegschaft.
Wiederherstellung: Sozialverträgliche Gestaltung von Rückkehrplänen. Regelungen zu Unterstützungsmaßnahmen, z. B. psychologische Betreuung.
Langfristige Evaluierung: Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der BCM-Maßnahmen.
Vorteile einer Betriebsvereinbarung
Rechtskonformität: Sicherstellung, dass BCM-Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Transparenz: Klare Regelungen schaffen Vertrauen und Akzeptanz bei den Mitarbeitenden.
Effizienz: Optimierung der Maßnahmen durch frühzeitige Einbindung des Betriebsrats.
IT-Ausfall
Problem: Ein großflächiger IT-Ausfall beeinträchtigt die Arbeitsfähigkeit.
Lösung: Der Betriebsrat fordert die Einführung eines redundanten IT-Systems und klarer Kommunikationsprotokolle für Mitarbeitende.
Akzeptanz der Maßnahmen
Herausforderung: Mitarbeitende könnten BCM-Maßnahmen als zusätzliche Belastung empfinden.
Lösung: Transparente Kommunikation und Einbindung des Betriebsrats in die Gestaltung der Maßnahmen.